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   OVG Sachsen, 23.08.2023 - 2 B 122/23   

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https://dejure.org/2023,22300
OVG Sachsen, 23.08.2023 - 2 B 122/23 (https://dejure.org/2023,22300)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.08.2023 - 2 B 122/23 (https://dejure.org/2023,22300)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. August 2023 - 2 B 122/23 (https://dejure.org/2023,22300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag eines Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Tochter vorläufig in die Klassenstufe 5 eines Gymnasiums aufzunehmen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 20.10.2016 - 2 B 204/16

    Schulrecht; Gymnasium; Bildungsempfehlung

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.08.2023 - 2 B 122/23
    Dieses in §§ 6, 7 SOGYA geregelte und auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 2 und 3 SächsSchulG beruhende Verfahren, gegen dessen Rechtmäßigkeit keine (verfassungs-) rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2016 - 2 B 204/16 -, juris Rn. 5 ff.), hat die Tochter der Antragsteller bis zu der am 18. April 2023 ergangenen Aufnahmeentscheidung des Schulleiters nicht durchlaufen.
  • OVG Sachsen, 15.12.2009 - 2 B 498/09

    Anspruch auf Aufnahme eines Kindes in das Gymnasium nach Wahl der Eltern i.R.d.

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.08.2023 - 2 B 122/23
    Von daher sind nur solche Schülerinnen und Schüler in die Auswahl einzubeziehen, die im Zeitpunkt des Ergehens der Auswahlentscheidung zum einen an der Schule angemeldet sind und zum anderen ihre Eignung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend nachgewiesen haben (vgl. Senatsbeschl. v. 15. Dezember 2019 - 2 B 498/09 -, juris).9 Zu diesen Schülerinnen und Schülern gehörte die Tochter der Antragsteller nicht.
  • OVG Sachsen, 23.10.2023 - 2 B 196/23

    Schulwechsel von einer Ergänzungschule; Internationale Schule

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Bildungsempfehlung für den Besuch des Gymnasiums nach § 34 Abs. 1 SächsSchulG erteilt worden wäre oder dass das bei Nichterteilung dieser Empfehlung erforderliche Verfahren nach § 34 Abs. 2 SächsSchulG i. V. m. § 6 Abs. 1, § 7 SOGYA durchgeführt worden wäre (vgl. insoweit auch Senatsbeschl. v. 23. August 2023 - 2 B 122/23 -, juris Rn. 8).
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